90/06/0108•Verwaltungsgerichtshof 90/06/0108
90/06/0108Supremo Tribunal Administrativo13 de fev. de 1992
Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.
Die Beschwerde des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben anteilig der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.