90/06/0097•Verwaltungsgerichtshof 90/06/0097
90/06/0097Supremo Tribunal Administrativo20 de jun. de 1991
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen
I. den Beschluß gefaßt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Abspruch über die Enteignungsentschädigung richtet, zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben anteilsmäßig dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.