90/06/0065•Verwaltungsgerichtshof 90/06/0065
90/06/0065Supremo Tribunal Administrativo17 de jun. de 1992
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Straf- und seines Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.570,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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