90/06/0057•Verwaltungsgerichtshof 90/06/0057
90/06/0057Supremo Tribunal Administrativo23 de out. de 1991
Ermessen
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Weiters hat die Beschwerdeführerin der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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