90/05/0243•Verwaltungsgerichtshof 90/05/0243
90/05/0243Supremo Tribunal Administrativo18 de jun. de 1991
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 11.360,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Erstmitbeteiligten Partei wird abgewiesen.
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