90/05/0239•Verwaltungsgerichtshof 90/05/0239
90/05/0239Supremo Tribunal Administrativo18 de jun. de 1991
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Krems Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- und den Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 11.510,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren der Mitbeteiligten wird abgewiesen.
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