90/05/0228•Verwaltungsgerichtshof 90/05/0228
90/05/0228Supremo Tribunal Administrativo22 de jun. de 1993
Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise
In Anwendung des § 42 Abs. 4 VwGG und gemäß § 66 Abs. 4 AVG wird der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 4. Februar 1988, Zl. 153-28/1982-8, Folge gegeben und dieser Bescheid dahingehend abgeändert, daß er wie folgt zu lauten hat:
"Gemäß § 15 Abs. 1 der Kärntner Bauordnung 1992, LGBl. Nr. 64/1992, wird dem Beschwerdeführer die Bewilligung erteilt, auf dem Grundstück Nr. 804, Katastralgemeinde X, ein ausschließlich der Imkerei dienendes Gebäude in Holzriegelbauweise nach Maßgabe der mit dem Genehmigungsvermerk des Verwaltungsgerichtshofes versehenen Pläne zu errichten.
Die Einwendungen des K werden zurückgewiesen."
Die Gemeinde X hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.795,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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