90/05/0173•Verwaltungsgerichtshof 90/05/0173
90/05/0173Supremo Tribunal Administrativo19 de fev. de 1991
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Baurecht
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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