90/05/0132•Verwaltungsgerichtshof 90/05/0132
90/05/0132Supremo Tribunal Administrativo5 de fev. de 1991
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und der erstmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der Antrag der erstmitbeteiligten Partei auf weiterem Kostenersatz wird abgewiesen.
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