Verwaltungsgerichtshof 90/05/0078

90/05/0078Supremo Tribunal Administrativo11 de dez. de 1990

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Regest

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Baubewilligung BauRallg6 Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Baurecht Mieter Bestandnehmer Gewerbebetrieb

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Verwaltungsgerichtshof 90/05/0078

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.1990

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,--, dem Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 3.620,--, der Drittmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 3.730,--, der Fünftmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 3.610,-- und dem Sechstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 240,-- je binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren des Zweitmitbeteiligten sowie der Dritt- und Fünftmitbeteiligten wird abgewiesen.

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