90/05/0041•Verwaltungsgerichtshof 90/05/0041
90/05/0041Supremo Tribunal Administrativo18 de set. de 1990
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- sowie dem Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 10.350,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren des Erstmitbeteiligten und das Kostenersatzbegehren der Gerlinde M werden abgewiesen.
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