90/05/0018•Verwaltungsgerichtshof 90/05/0018
90/05/0018Supremo Tribunal Administrativo26 de jun. de 1990
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- und den Erstmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von S 10.380,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der Erstmitbeteiligten wird abgewiesen.
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