90/04/0267•Verwaltungsgerichtshof 90/04/0267
90/04/0267Supremo Tribunal Administrativo23 de abr. de 1991
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang seines in Beschwerde gezogenen Spruchpunktes 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 20.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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