Verwaltungsgerichtshof 90/04/0238

90/04/0238Supremo Tribunal Administrativo23 de abr. de 1991

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Regest

Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Gewerberecht Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Gewerbetechniker Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Aufgaben Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Gutachten rechtliche Beurteilung

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Verwaltungsgerichtshof 90/04/0238

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.04.1991

Spruch

I) den Beschluß gefaßt:

Die Beschwerde wird, soweit sie von der Erstbeschwerdeführerin erhoben wurde, als unzulässig zurückgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II) zu Recht erkannt:

Auf Grund der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird der angefochtene Bescheid im Umfang seines Spruchpunktes 1. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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