90/03/0262•Verwaltungsgerichtshof 90/03/0262
90/03/0262Supremo Tribunal Administrativo19 de jun. de 1991
Geldstrafe und Arreststrafe Überschreiten der Geschwindigkeit Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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