90/03/0254•Verwaltungsgerichtshof 90/03/0254
90/03/0254Supremo Tribunal Administrativo18 de set. de 1991
Beweismittel Sachverständigengutachten Meldepflicht Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Arzt Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker
Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO bestraft wurde, einschließlich des damit verbundenen Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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