Verwaltungsgerichtshof 90/03/0254

90/03/0254Supremo Tribunal Administrativo18 de set. de 1991

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Verwaltungsgerichtshof 90/03/0254

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.09.1991

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit damit der Beschwerdeführer wegen der Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. a StVO bestraft wurde, einschließlich des damit verbundenen Kostenausspruches wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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