90/03/0246•Verwaltungsgerichtshof 90/03/0246
90/03/0246Supremo Tribunal Administrativo27 de fev. de 1991
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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