90/02/0199•Verwaltungsgerichtshof 90/02/0199
90/02/0199Supremo Tribunal Administrativo17 de abr. de 1991
Tatbild Alkoholbeeinträchtigung Fahrtüchtigkeit freie Beweiswürdigung Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweismittel Beschuldigtenverantwortung
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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