90/02/0147•Verwaltungsgerichtshof 90/02/0147
90/02/0147Supremo Tribunal Administrativo20 de fev. de 1991
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Vorschreibung von Abschleppkosten in der Höhe von S 960,-- wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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