90/02/0079•Verwaltungsgerichtshof 90/02/0079
90/02/0079Supremo Tribunal Administrativo15 de mai. de 1990
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein freie Beweiswürdigung Persönliche Verhältnisse des Beschuldigten
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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