90/02/0040•Verwaltungsgerichtshof 90/02/0040
90/02/0040Supremo Tribunal Administrativo20 de jun. de 1990
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Land) Wien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 5.290,-- sowie dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.530,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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