90/01/0190•Verwaltungsgerichtshof 90/01/0190
90/01/0190Supremo Tribunal Administrativo22 de jan. de 1992
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit Vertretungsbefugter juristische Person
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben der Stadtgemeinde Kufstein zu gleichen Teilen (je S 758,75) Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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