90/01/0176•Verwaltungsgerichtshof 90/01/0176
90/01/0176Supremo Tribunal Administrativo30 de jan. de 1991
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.580,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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