89/18/0169•Verwaltungsgerichtshof 89/18/0169
89/18/0169Supremo Tribunal Administrativo22 de fev. de 1990
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort Identitätsnachweis Meldepflicht Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der dem Beschwerdeführer angelasteten Übertretung des § 4 Abs. 5 StVO 1960 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, hinsichtlich der Übertretung des § 4 Abs. 1 lit. c leg. cit. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt (Land) Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.750,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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