89/18/0160•Verwaltungsgerichtshof 89/18/0160
89/18/0160Supremo Tribunal Administrativo23 de fev. de 1990
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Tirol ist schuldig, dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.620,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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