89/17/0244•Verwaltungsgerichtshof 89/17/0244
89/17/0244Supremo Tribunal Administrativo22 de fev. de 1991
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Haftung für Getränkesteuerschuldigkeiten und Nebengebühren hiezu betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Soweit die Beschwerde Lohnsummensteuer und Nebengebühren hiezu betrifft, wird hierüber gesondert abgesprochen werden.
Die Entscheidung über die Kosten erfolgt gesondert.
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