89/16/0228•Verwaltungsgerichtshof 89/16/0228
89/16/0228Supremo Tribunal Administrativo17 de mai. de 1990
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund nachstehend angeführte Aufwendungen binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen, und zwar die unter 1. bis 3. genannten Beschwerdeführer in der Höhe von je S 2.760,-- und die unter 4. bis 11. genannten Beschwerdeführer in der Höhe von je S 2.530,--.
Das die unter 4. bis 11. genannten Beschwerdeführer betreffende Mehrbegehren wird abgewiesen.
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