89/16/0046•Verwaltungsgerichtshof 89/16/0046
89/16/0046Supremo Tribunal Administrativo27 de set. de 1990
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich seines Schuldspruches 1. und seines Straf- und Kostenausspruches zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben; im übrigen (Schuldspruch 2.) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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