89/15/0159•Verwaltungsgerichtshof 89/15/0159
89/15/0159Supremo Tribunal Administrativo25 de jun. de 1990
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Haftungsinanspruchnahme der Beschwerdeführerin für die vor dem 10. April 1985 fällig gewordenen Abgabenschulden betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.650,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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