89/15/0122•Verwaltungsgerichtshof 89/15/0122
89/15/0122Supremo Tribunal Administrativo27 de ago. de 1990
Der angefochtene Bescheid wird, soweit darin eine Abgabenerhöhung festgesetzt wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 9.060,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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