Verwaltungsgerichtshof 89/14/0270

89/14/0270Supremo Tribunal Administrativo15 de jan. de 1991

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Regest

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

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Verwaltungsgerichtshof 89/14/0270

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.01.1991

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie die Festsetzung der Einkommen- und Gewerbesteuervorauszahlungen 1986 betrifft, zurückgewiesen.

Im übrigen wird die Beschwerde für gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag der belangten Behörde auf Zuerkennung des Aufwandersatzes wird abgewiesen.

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