89/14/0257•Verwaltungsgerichtshof 89/14/0257
89/14/0257Supremo Tribunal Administrativo26 de jun. de 1990
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen im Betrag von S 10.740,-- binnen zwei Wochen bei Exekution zu ersetzen. Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.
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