89/14/0197•Verwaltungsgerichtshof 89/14/0197
89/14/0197Supremo Tribunal Administrativo27 de fev. de 1990
Der angefochtene Bescheid wird in seinem Punkt 1. und in seinem Punkt 3., in diesem hinsichtlich der Feststellung der Einkünfte und der Festsetzung des Gewerbesteuermeßbetrages jeweils für 1978 und 1979, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Aufwandersatzmehrbegehren wird abgewiesen.
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