89/14/0160•Verwaltungsgerichtshof 89/14/0160
89/14/0160Supremo Tribunal Administrativo7 de ago. de 1992
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von 9.810 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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