89/14/0128•Verwaltungsgerichtshof 89/14/0128
89/14/0128Supremo Tribunal Administrativo17 de nov. de 1992
Die Beschwerde wird, soweit sie Gewerbesteuer für die Jahre 1978 bis 1983 sowie Abgabe von alkoholischen Getränken für die Jahre 1977 bis 1981 betrifft, zurückgewiesen;
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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