Verwaltungsgerichtshof 89/14/0102

89/14/0102Supremo Tribunal Administrativo23 de out. de 1990

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Verwaltungsgerichtshof 89/14/0102

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.10.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag und Säumniszuschläge betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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