89/13/0265•Verwaltungsgerichtshof 89/13/0265
89/13/0265Supremo Tribunal Administrativo26 de set. de 1990
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Nationalisierung
Die Beschwerde gegen den erstangefochtenen Bescheid wird als unbegründet abgewiesen.
Der zweitangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 7.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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