Verwaltungsgerichtshof 89/13/0262

89/13/0262Supremo Tribunal Administrativo6 de jun. de 1990

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Verwaltungsgerichtshof 89/13/0262

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.06.1990

Spruch

Der erstangefochtene Bescheid wird, soweit er die Einkommensteuer für 1973 bis 1975 sowie die Vermögensteuer zum 1. Jänner 1974 betrifft, der zweitangefochtene Bescheid wird, soweit er die Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer für 1976 betrifft, und der drittangefochtene Bescheid wird, soweit er die Haftung für Kapitalertragsteuer 1976 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Soweit der erstangefochtene Bescheid die Einkommensteuer für 1976 bis 1980 und die Vermögensteuer zum 1. Jänner 1977, zum 1. Jänner 1979 und zum 1. Jänner 1980 betrifft, wird er wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen werden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Erstbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- und der Zweitbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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