89/13/0133•Verwaltungsgerichtshof 89/13/0133
89/13/0133Supremo Tribunal Administrativo9 de out. de 1991
Soweit die Beschwerde Umsatzsteuer für die Jahre 1981 bis 1985 betrifft, wird sie als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt;
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 8.850,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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