89/13/0010•Verwaltungsgerichtshof 89/13/0010
89/13/0010Supremo Tribunal Administrativo3 de out. de 1990
Anrufung der obersten Behörde Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Ermessen Verletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.710,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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