89/12/0237•Verwaltungsgerichtshof 89/12/0237
89/12/0237Supremo Tribunal Administrativo15 de jan. de 1992
Der erstangefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, der zweitangefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der (zweit)belangten Behörde aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 22.930,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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