89/12/0119•Verwaltungsgerichtshof 89/12/0119
89/12/0119Supremo Tribunal Administrativo26 de fev. de 1990
Der angefochtene Bescheid wird insoweit, als mit ihm die Zuerkennung der Hilflosenzulage für einen vor dem 1. Jänner 1987 liegenden Zeitraum abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.410,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.