89/11/0281•Verwaltungsgerichtshof 89/11/0281
89/11/0281Supremo Tribunal Administrativo3 de abr. de 1990
Besondere Rechtsgebiete
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 7.850,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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