89/11/0265•Verwaltungsgerichtshof 89/11/0265
89/11/0265Supremo Tribunal Administrativo21 de set. de 1990
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Entscheidungsrahmen und Überprüfungsrahmen des VwGH Allgemein Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Weisungen Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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