Verwaltungsgerichtshof 89/11/0252

89/11/0252Supremo Tribunal Administrativo20 de fev. de 1990

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Verwaltungsgerichtshof 89/11/0252

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.02.1990

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der mit ihm ausgesprochenen Entziehungsmaßnahme wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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