89/10/0245•Verwaltungsgerichtshof 89/10/0245
89/10/0245Supremo Tribunal Administrativo24 de set. de 1990
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer (das Land Steiermark) hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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