89/10/0171•Verwaltungsgerichtshof 89/10/0171
89/10/0171Supremo Tribunal Administrativo19 de mar. de 1990
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Auskunftsbegehrens in Angelegenheit des Nö Naturschutzgesetzes handelt.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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