89/10/0165•Verwaltungsgerichtshof 89/10/0165
89/10/0165Supremo Tribunal Administrativo18 de fev. de 1991
Berufungsverfahren Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.510,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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