89/10/0032•Verwaltungsgerichtshof 89/10/0032
89/10/0032Supremo Tribunal Administrativo19 de mar. de 1990
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er das Grundstück 621/2, KG A, betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.680,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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