89/10/0024•Verwaltungsgerichtshof 89/10/0024
89/10/0024Supremo Tribunal Administrativo2 de jul. de 1990
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.600,-- und den mitbeteiligten Parteien von je S 10.110,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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